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Arbeitsgruppe: §8 Vorstand


 
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Arbeitsgruppe: Beitragsordnung :: Arbeitsgruppe: §9 Kassenprüfer  
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Peter Müller



Anmeldungsdatum: 10.08.2008
Beiträge: 870
Wohnort: Bottrop

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BeitragVerfasst am: 20 Mai 2010 20:19    Titel: Arbeitsgruppe: §8 Vorstand Antworten mit Zitat

§8 Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassierer. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den TBV gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des TBV zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung durch die Satzung oder zwingend durch Gesetz zugewiesen sind. Bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb des Vorstandes entscheidet die 2/3-Mehrheit.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Zeit von zwei Jahren vom Tage der Wahl an gerechnet gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Mit einer Beendigung der Mitgliedschaft im TBV endet auch das Amt im Vorstand.





Dieser Paragraph wurde am 7.6.2010 auf Grund von Nopags Vorschlag erneut geändert, vorherige Fassung:

Zitat:
(1) Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung durch die Satzung oder zwingend durch Gesetz zugewiesen sind. Bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb des Vorstandes entscheidet die 2/3-Mehrheit.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Zeit von zwei Jahren vom Tage der Wahl an gerechnet gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Mit einer Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand.




Dieser Paragraph wurde am 27.5.10 neu verfasst, ursprüngliche Fassung:
Zitat:
(1) Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung durch die Satzung oder zwingend durch Gesetz zugewiesen sind. Er verfasst eine Veranstaltungsordnung, die von der Mitgliederversammlung genehmigt werden muss. Bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb des Vorstandes entscheidet die 2/3-Mehrheit.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Zeit von zwei Jahren vom Tage der Wahl an gerechnet gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder müssen volljährig sein und dem Verein als Mitglied angehören. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds.

(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so bestimmt der verbliebene Vorstands ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.


Zuletzt bearbeitet von Peter Müller am 07 Jun 2010 23:09, insgesamt 3-mal bearbeitet
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Nopag



Anmeldungsdatum: 16.11.2008
Beiträge: 122
Wohnort: Schnaitheim

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BeitragVerfasst am: 24 Mai 2010 19:05    Titel: Alternativ Antworten mit Zitat

(1) Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung durch die Satzung oder zwingend durch Gesetz zugewiesen sind. Bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb des Vorstandes entscheidet die 2/3-Mehrheit.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Zeit von zwei Jahren vom Tage der Wahl an gerechnet gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Mit einer Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand.

(4) Der Vorstand kann in begründeten Fällen Mitglieder vorläufig ausschließen.
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Peter Müller



Anmeldungsdatum: 10.08.2008
Beiträge: 870
Wohnort: Bottrop

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BeitragVerfasst am: 24 Mai 2010 19:25    Titel: Re: Alternativ Antworten mit Zitat

Wie meintest Du das:
Nopag hat folgendes geschrieben:
(4) Der Vorstand kann in begründeten Fällen Mitglieder vorläufig ausschließen.

Wenn es um den Ausschluss normaler Mitglieder geht, so würde ich es leiber unter §4 Mitgliedschaft formuliert sehen. Wenn es sich um den Ausschluss von Vorstandsmitgliedern handelt, so ginge es mir einen Schritt zu weit. Dann würde in Deiner ansonsten besser formulierten Fassung noch eine Aussage über Ersatz bei vorzeitigem Ausscheiden fehlen.
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Nopag



Anmeldungsdatum: 16.11.2008
Beiträge: 122
Wohnort: Schnaitheim

germany.gif
BeitragVerfasst am: 25 Mai 2010 19:40    Titel: Antworten mit Zitat

Wie meine ich das:
Man könnte das so verstehen, dass es für den Fall konstruiert ist, dass wir die Bude nicht über die sorgfältige Pflege des Mitgliederstammes sauber halten können. Ist aber mehr generell gedacht, es gibt in jedem Hundesportverein mal Ärger. Liegt der an Einzelnen, kann der Vorstand unter dem Jahr auch schon (wohlüberlegt) handeln und muß sich das dann aber gut begründet von der Mitgliederversammlung absegnen lassen.

Das ist eine Art Handfeuerlöscher, die anderen mögen sich äußern ob es das zwischen den Versammlungen braucht.

Bedenkt dabei, daß tendenziell unsere Versammlungen und auch der unterjährige Kontankt wohl ähnlich wie jetzt über ein geschlossenes Forum laufen werden. Da kann der vorläufige Auschluß unter Sperrung der Schreib- oder gar Leseberechtigung ( Ich würde nur ersteres befürworten)
schon mal nötig sein, um die Betriebsfähigkeit zu erhalten, und sei es nur zum "Runterkühlen" im Sinne einer Redezeitbegrenzung!
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IP



Anmeldungsdatum: 02.05.2010
Beiträge: 57
Wohnort: Weit weg

australia.gif
BeitragVerfasst am: 26 Mai 2010 20:21    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
Nopag hat folgendes geschrieben:
...

Das ist eine Art Handfeuerlöscher, die anderen mögen sich äußern ob es das zwischen den Versammlungen braucht.
Very Happy Klasse benannt Nopag.
Für alle Fälle sollte ein Feuerlöscher dem Vorstand griffbereit stehen. Extra eine Mitgliederversammlung dazu einberufen kostet Zeit und Nerven.
Es könnte ja auch nur ein Vorläufiger Ausschluss (gelbe Karte)sein, so das man eine zweite Change hat. Beim nächsten Mal, erfolgt die (rote Karte) Endgültiger Ausschluss.


Nopag hat folgendes geschrieben:
Bedenkt dabei, daß tendenziell unsere Versammlungen und auch der unterjährige Kontankt wohl ähnlich wie jetzt über ein geschlossenes Forum laufen werden. Da kann der vorläufige Auschluß unter Sperrung der Schreib- oder gar Leseberechtigung ( Ich würde nur ersteres befürworten)
schon mal nötig sein, um die Betriebsfähigkeit zu erhalten, und sei es nur zum "Runterkühlen" im Sinne einer Redezeitbegrenzung!

Sicher ein Weg um die unterjährigen Abzukühlen.

Ich habe ansonsten Kein Probleme damit.
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Peter Müller



Anmeldungsdatum: 10.08.2008
Beiträge: 870
Wohnort: Bottrop

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BeitragVerfasst am: 26 Mai 2010 20:29    Titel: Antworten mit Zitat

IP hat folgendes geschrieben:
Ich habe ansonsten Kein Probleme damit.

Ich auch nicht, ist nur der falsche Paragraph. Mitgliedschaftsangelegenheiten gehören wie weiter oben bereits angemerkt in den §4 Mitgliedschaft. Dort hat Nopag aber auch schon einen entsprechenden Vorstoß gemacht.

Hier bei §8 Vorstand fehlt als Punkt (4) höchstens noch eine alternative Formulierung zum Verfahren bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes.
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Nopag



Anmeldungsdatum: 16.11.2008
Beiträge: 122
Wohnort: Schnaitheim

germany.gif
BeitragVerfasst am: 26 Mai 2010 21:13    Titel: Antworten mit Zitat

zu
Zitat:
Hier bei §8 Vorstand fehlt als Punkt (4) höchstens noch eine alternative Formulierung zum Verfahren bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes.

Unter Betrachtung von
Zitat:

(1) Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
bleibt der Vorstand grundsätzlich handlungsfähig, auch wenn ein Gesicht zwischen den Mitglieder-Versammlungen abhanden kommt (=Fehler1).
Wenn die Verbleibenden sich generell nicht einig sind(=Fehler2), können sie weder Ersatz bestimmen noch eine Versammlung einberufen oder sonstwie vernünftig agieren.
Ich meine 1Fehler-Sicherheit muß hier reichen, ansonsten wären eben die Falschen gewählt worden.
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Peter Müller



Anmeldungsdatum: 10.08.2008
Beiträge: 870
Wohnort: Bottrop

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BeitragVerfasst am: 27 Mai 2010 1:30    Titel: Re: Alternativ Antworten mit Zitat

Nopag hat folgendes geschrieben:
(4) Der Vorstand kann in begründeten Fällen Mitglieder vorläufig ausschließen.

Dieser Absatz befindet sich jetzt sinngemäß im Paragraphen §4 Mitgliedschaft, den ursprüngliche Absatz (4) habe ich gestrichen.
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Nopag



Anmeldungsdatum: 16.11.2008
Beiträge: 122
Wohnort: Schnaitheim

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BeitragVerfasst am: 03 Jun 2010 21:03    Titel: Kosmetik Antworten mit Zitat

Hier stört mich jetzt nur nur das Wort Kassenwart (wenn auch möglicherweise von mir so entworfen) Aber Kassierer ist auch nicht mehr
ganz begriffdeckend, wenn auch weiter durchaus üblich, Finanzvorstand ist übertrieben. Falls keinem was besseres für die Geldmittelbewirtschaftung einfällt, bitte vor Abstimmung auf Kassierer ändern.
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