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Arbeitsgruppe: §10 Auflösung des TBV


 
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Arbeitsgruppe: §6 Organe :: Arbeitsgruppe: §11 Inkrafttreten  
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Peter Müller



Anmeldungsdatum: 10.08.2008
Beiträge: 870
Wohnort: Bottrop

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BeitragVerfasst am: 20 Mai 2010 20:20    Titel: Arbeitsgruppe: §10 Auflösung des TBV Antworten mit Zitat

§10 Auflösung des TBV

Die Auflösung des TBV ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung herbeizuführen. Bei Auflösung des TBV oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


Zuletzt bearbeitet von Peter Müller am 07 Jun 2010 23:11, insgesamt 2-mal bearbeitet
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Peter Müller



Anmeldungsdatum: 10.08.2008
Beiträge: 870
Wohnort: Bottrop

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BeitragVerfasst am: 27 Mai 2010 1:34    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn keine weiteren Wortmeldungen mehr kommen, betrachte ich den im Eingangsbeitrag geschriebenen Text als endgültig.
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