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Arbeitsgruppe: §3 Mittelverwendung


 
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Arbeitsgruppe: §1 Name, Sitz und Geschäftsjahr :: Arbeitsgruppe: Beitragsordnung  
Autor Nachricht
Peter Müller



Anmeldungsdatum: 10.08.2008
Beiträge: 870
Wohnort: Bottrop

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BeitragVerfasst am: 20 Mai 2010 20:14    Titel: Arbeitsgruppe: §3 Mittelverwendung Antworten mit Zitat

§3 Mittelverwendung

(1) Der TBV ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des TBV dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Dem Mitglied dürfen durch Aktivität im Auftrag des TBV weder finanzielle Vor- noch Nachteile entstehen. Der Vorstand hat jährlich einen Finanzplan vorzulegen, im Rahmen dessen er berechtigt ist Ausgaben zu tätigen und Verpflichtungen zu Lasten des TBV einzugehen. Ausgenommen hiervon sind in der Veranstaltungsordnung geregelte Maßnahmen.




Dieser Paragraph wurde am 3.6.10 wie von Nopag vorgeschlagen neu verfasst, ursprüngliche Fassung:
Zitat:
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


Zuletzt bearbeitet von Peter Müller am 07 Jun 2010 23:13, insgesamt 4-mal bearbeitet
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Nopag



Anmeldungsdatum: 16.11.2008
Beiträge: 122
Wohnort: Schnaitheim

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BeitragVerfasst am: 24 Mai 2010 18:03    Titel: Präszisierung-Änderung & Ergänzung Antworten mit Zitat

statt
Zitat:

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


geändert
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.Dem Mitglied dürfen durch Aktivität im Auftrag des Vereins weder finanzielle Vor- noch Nachteile entstehen.
Der Vorstand hat jährlich einen Finanzplan vorzulegen, im Rahmen dessen er berechtigt ist Ausgaben zu tätigen und Verpflichtungen zu Lasten des Vereins einzugehen. Ausgenommen hiervon sind in der Veranstaltungsordnung geregelte Maßnahmen.

(3) (entfällt ersatzlos wegen (2)) außer wenn es für die Gemeinnützigkeit erforderlich ist, diesen Allgemeinplatz zu formulieren.
Begründung:

Die Mitgliederversammlung billigt den Etat/Haushalt, dessen Einhaltung wird (s.u.) von den Kassenprüfern überwacht. Das hat mehr Wert!
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Peter Müller



Anmeldungsdatum: 10.08.2008
Beiträge: 870
Wohnort: Bottrop

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BeitragVerfasst am: 24 Mai 2010 19:51    Titel: Antworten mit Zitat

Der §3 ist wortwörtlich aus der "Mustersatzung aus steuerlicher Sicht" übernommen, was auch in den offiziellen Verlautbarungen zur Gründung eines gemeinnützig anerkannten Vereins ausdrücklich empfohlen wird. Es befinden sich wohl Schlüsselformulierungen drin, nach denen das Finanzamt gezielt sucht. Der juristische Hintergrund erschließt sich mir freilich nicht in allen Punkten, habe ich unreflektiert übernommen.

Wenn der §3 umformuliert werden soll, bitte auf diesen Umstand Rücksicht nehmen und am liebsten darlegen, dass eine andere Formulierung ebenfalls vor dem Finanzamt Bestand hätte (wenn aus der Satzung eines als gemeinnützig anerkannten Vereins wortwörtlich kopiert beispielsweise).

Diese Sätze alleine garantieren zwar keine Gemeinnützigkeit und ohne würde uns der Verein auch schon hilfreich sein. Aber ich möchte es nicht unnötig schwer machen, Gemeinnützigkeit zu erlangen.
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Nopag



Anmeldungsdatum: 16.11.2008
Beiträge: 122
Wohnort: Schnaitheim

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BeitragVerfasst am: 25 Mai 2010 19:20    Titel: Antworten mit Zitat

Dann kommt (3) eben einfach so rein.
Muß ja mir stilistisch nicht gefallen, wenn es der Sache dient. Wobei ich das bei mir eigentlich mit (2) als abgedeckt betrachte. Aber ein hendiadioyn (Rechtschreibung unverbindlich, habe nur großes Latinum, und das aus dem letzten Jahrtausend) zu deutsch etwa doppelt gemoppelt kann ja nicht schaden, außer hier beim flüssigen Lesen.

Das mit (2) würde ich im Zweifelsfall vertreten:

Das Wesen des dem Gemeinwohl dienenden ehrenamtlichen Engagements
darf nicht einseitig ausgelegt werden. Ein Jedes soll mitmachen können,
ohne mehr Geld als andere Mitglieder bringen zu müssen oder zu bekommen!
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Peter Müller



Anmeldungsdatum: 10.08.2008
Beiträge: 870
Wohnort: Bottrop

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BeitragVerfasst am: 27 Mai 2010 0:54    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Nopag, nochmal, damit ich es richtig verstanden habe, Absatz (2) möchtest Du entsprechend geändert haben? Also wenn ich die ganzen Informationen zum Verein richtig verstehe, sind Fahrtkostenzuschüsse, feste Reisekostensätze oder sonstige Erstattungen von Kosten keine Zuwendungen und demnach unabhängig von diesem Paragraph möglich.

Oder besser, schreib genau, was Du wie geändert haben möchtest. Wenn es dann hier zwei Tage ohne weitere Kommentare gestanden hat, ändere ich entsprechend.
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Nopag



Anmeldungsdatum: 16.11.2008
Beiträge: 122
Wohnort: Schnaitheim

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BeitragVerfasst am: 03 Jun 2010 20:42    Titel: Antworten mit Zitat

Mit den Zuwendungen hast du wohl recht, aber das ist in der Mustersatzung
einseitig zu Gunsten des Vereins formuliert. Da ist meine Fassung beidseitig und meines Erachtens auch eindeutiger und ersetzt 3. vollwertig
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Peter Müller



Anmeldungsdatum: 10.08.2008
Beiträge: 870
Wohnort: Bottrop

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BeitragVerfasst am: 03 Jun 2010 20:56    Titel: Antworten mit Zitat

Im Streitfall mit dem zuständigen Finanzamt müsste man die ursprüngliche Fassung wieder aktivieren. Ich habe den Paragraph Nopags Anregungen entsprechend geändert.
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